Mittwoch, 2. Juli 2008

Kein Handlanger einer unfähigen Landesregierung.

In der zweiten Instanz wird der "unbestimmte Rechtsbegriff", nämlich der der "Erheblichkeit", definiert werden.
Denn zum jetzigen Zeitpunkt wird man von den Studiengebühren befreit, wenn man sich die Erschwernis, die man vorzuweisen hat, als "erheblich studienerschwerend" herausstellt. Doch was ist erheblich und was nicht? Das steht nicht im Gesetz. Die Landesregierung Baden-Württembergs hat es nicht mit reingeschrieben.

Ich mache mich nicht zum Handlanger einer Landesregierung, die Gesetze mit unpräzisen Begrifflichkeiten erlässt. Durch diese Unklarheiten entstehen Ungerechtigkeiten, die in meinem Fall Grund zur Klage waren.


Wie könnte nun eine mögliche Definition des Begriffs der Erheblichkeit aussehen? Diese Frage habe ich mir auch gestellt.
Ich bin zu der Erkenntnis gekommen, dass die mögliche Definition nicht zu meinen Gunsten ausfallen wird. Die Anzeichen dafür sehe ich in der Urteilsbegründung des Verwaltungsgerichts Freiburg. Dort hat man gesundheitliche Erschwernisse mit der Betreuung von Kindern und damit Äpfel mit Birnen verglichen. Man möchte die Anzahl von Studenten, die von der Gebühr befreit werden, klein halten. Begründet wird dies mit dem Tatbestand, dass nicht für einzelne Semester, sondern für das gesamte Studium befreit wird. Hier wurde eine Linie vorgegeben, die günstig für alle künftigen Entscheidungen ist. Legt man den Befreiungstatbestand niedriger an, so erhöht sich dadurch automatisch die Zahl der zu Befreienden und auch die damit verbundene Arbeit.
Ich sehe, so ungern ich dies auch feststelle, keine Tendenz, dass sich dies in der Rechtssprechung der nächst höheren Instanz ändern könnte.

Zöliakiebetroffene werden nur dann von der Studiengebühr befreit werden, wenn sie unter die vom Gericht der 2. Instanz getroffene Definition fallen.
Ich werde der Landesregierung nicht dabei helfen ihr Gesetz richtig zu formulieren und dafür zu bezahlen um dann am Ende nicht unter die getroffene Definition zu fallen.

Für die, die befreit wurden.

Als letztes bleibt ein nicht zu unterschätzender Punkt.


Wird der Begriff der Erheblichkeit nicht zu Gunsten von Zöliakiebetroffenen formuliert, müssen alle Studenten in Baden-Württemberg, die aufgrund ihrer Erschwernisse bereits befreit wurden, wieder Gebühren bezahlen oder bereits gezahlte Gebühren zurückerstatten.

Ich bin zu sozialdemokratisch um dies zu wollen oder zuzulassen.