Den genauen Wortlaut kann man hier nachlesen.
Dabei sind zwei Punkte interessant:
- Zum einen hat das Gericht die Argumentation der Univerwaltung als nicht ausreichend zurückgewiesen. Allein eine verlängerte Studienzeit, wie hier auch nicht der Fall, ist nicht ausreichend für eine Befreiung. Das bestätigt den Grund meiner Klage, nämlich dass von Seiten der Universität die Ablehnung meines Antrags aus vorgeschobenen und uneindeutigen Gründen erfolgt ist.
- Zum anderen wurde Berufung gegen das Urteil zugelassen, da der Begriff der„Erheblichkeit“, auf den sich das Urteil bezieht, bisher „nicht obergerichtlich geklärt“ ist. Das zeigt, dass der Gesetzesparagraph § 6 Abs. 1 S. 1 Nr.3 LHGebg unklar formuliert ist und zu einer Ungleichbehandlung von Studierenden einläd. Denn nach wie vor müssen andere Studenten, zB in Stuttgart, Tübingen, Ulm oder Konstanz, nichts bezahlen, wenn sie die Krankheit Zöliakie haben.
Gesetz fördert Ungleichbehandlung
Der Umstand, dass der Begriff der Erheblichkeit im Gesetzestext nicht definiert ist sowie die dadurch begründete Tatache, dass jede Hochschule nach eigenem Ermessen entscheiden kann, was für sie erheblich ist und was nicht, führt dazu, dass im selben Bundesland eine Ungleichbehandlung stattfindet.
Während in anderen Städten Zöliakie als erheblich studienerschwerend gilt und dies anhand des Behindertengrades von 20 festgemacht wird, ist dies in Freiburg nicht ausreichend. Dort ist der Universitätsverwaltung der Grad weniger wert.
Auch das Gericht hat diesen Punkt nicht weiter verfolgt. Er ist der unklaren Gesetzesformulierung geschuldet, die jedoch gebilligt wurde. Dies ist auch der Grund für die Berufung: Da die Landesregierung es nicht zustande gebracht hat, einen handfesten Text zu formulieren, müssen dies nun die Gerichte tun, sofern sie dazu angerufen werden.
Soll = Muss. Soll = Kann
Der Gesetzestext besagt, dass Studierende mit einer Behinderung von der Gebühr befreit werden sollen. Im rechtlichen Sinne bedeutet das, dass sie nicht nur von der Gebühr befreit werden können, sondern im Regelfall auch befreit werden müssen.
Was liegt nun in diesem Fall vor? Nach Auffassung des Gerichts müssen Zöliakiebetroffene nicht von der Gebühr befreit werden. Hier hat das Gericht eine andere Auffassung als ich.
Das bedeutet aber nicht, dass Zöliakiebetroffene nicht trotzdem von der Gebühr befreit werden können, wenn die Universitätsverwaltung dies will.