Donnerstag, 3. Juli 2008

Meine "intellektuelle Heimat" und ich.

Was hat das nun alles gebracht?

Erfahrung - ja.
Erfolg - mitunter.
Was bleibt sind Erkenntnisse.


Wo kämen wir denn da hin?

Der kurzzeitige Rektor der Universität Freiburg, Andreas Voßkuhle, der von April bis Mai Rektor war, bevor er an das Bundesverfassungsgericht wechselte, hat folgendes gesagt:
„Es ist mir sehr wichtig, dass die Uni in der Erinnerung der Absolventen nicht nur eine Durchgangsstation von vier, fünf Jahren ist, sondern immer mit einer intellektuellen Heimat assoziiert wird. Ich möchte, dass sich die Studierenden so mit ihrer Uni identifizieren können, dass sie das Gefühl haben, zu Hause zu sein.“ (nachzulesen hier)

Wie werde ich die Universität, genauer die Universitätsverwaltung, in Erinnerung behalten? Man hat dort alles getan um mir nicht entgegen zu kommen.
Auf die Frage des vorsitzenden Richters im Prozess "Wie viele Zöliakiebetroffene haben denn einen Antrag auf Befreiung der Gebühr gestellt?" erfuhren das Gericht und ich, dass ich der einzige bin.
"Und Sie haben nicht daran gedacht, Ihren einzigen Zöliakiestudenten zu befreien?" fragte der Richter weiter.
Nein, daran hatte man nicht.
"Es geht hier ja nicht allein um den Herrn xy [also mich], wenn es allein um ihn gehen würde, dann würden wir ihn sofort befreien. Aber es kann ja nicht plötzlich jeder ankommen und glauben, nur weil er einen Behindertengrad von 20 hat, wird er befreit."
Hieran erkennt man sehr gut, wie viel für die intellektuelle Heimat der Studierenden an der Universität Freiburg getan wird.
Die erste Erkenntnis.


Dann würden Sie mich befreien, wenn ich schlechter geworden wäre?

Das ist die logische Konsequenz aus der Argumentation, die von Seiten meiner intellektuellen Heimat vorgetragen wurde: Ich könne keine erheblich erschwerten Studienbedingungen haben, da zum einen nicht absehbar sei, dass ich länger als benötigt studieren müsste und zum anderen, da meine Studienleistungen nicht schlechter geworden seien.
Während also in der Vergangenheit "Hochbegabte" aufgrund ihrer Leistungen befreit wurden, sind meine konstant gebliebenen Leistungen Grund, mich nicht zu befreien. Wie gut, dass ich mich angestrengt habe. Dass das gewürdigt wird, war wohl etwas zu viel verlangt.
Die zweite Erkenntnis.

Die intellektuelle Heimat und die Tücken ihrer Verwaltung.

Ähnlich wurde ich von der Verwaltung bei der Antragsstellung der Befreiungsbescheide behandelt. Da für jedes Semester ein neuer Befreiungsantrag zu stellen ist, tat ich dies.
Da ich gegen die Ablehnung meines ersten Antrags geklagt hatte, ging ich davon aus, dass der Entscheid über meinen zweiten Antrag ausgesetzt wird bis eine gerichtliche Entscheidung vorliegt.
Denn das ist formal üblich.
Außerdem erspart es beiden Seiten unnötigen Zeit- und Geldaufwand, zumal beide Befreiungsanträge einen identischen Inhalt hatten.
Doch auch der zweiter Antrag wurde abgelehnt. Das hatte zur Folge, dass auch gegen diesen Bescheid kostenpflichtig von meiner Seite Klage erhoben werden musste. Hätte ich dies nicht getan wäre der Bescheid rechtskräftig geworden und ich hätte, im Falle eines Gewinns, für das betreffende Semester kein Geld zurückerhalten.
Der gute Ton - Erkenntnis Teil drei.


Die Erkenntnis aus dem Erkannten.

Ja, ich fühle mich an dieser Universität mehr als zuhause.
Warum auch nicht.

Unerwartete Ignoranz.

Nicht immer erfuhr ich Zustimmung zu meinem Anliegen.

Neidische Mitbetroffene

Im Internetforum "Zöliakie-Treff" erhielt ich auf meinen dortigen Beitrag überwiegend "befremdliche" Kommentare, die eines zeigten: Am nächsten ist man immer sich selbst.
Das ganze Ausmaß kann man im Forum nachlesen (mehr...) .

Inkompetente Presse

Unter der Überschrift "lachhaft" erschien am 5. Juni 2008 ein fünfzeiliger Artikel in einer kostenlosen Hauswurfsendung. Der Freiburger "Stadtkurier" hatte folgendes zum Prozess zu sagen:
(Das Bild ist der pdf-Version der Zeitung als Bildschirmfoto entnommen. Quelle: www.stadtkurier.de)

Ich habe dem zuständigen Redakteur daraufhin folgende Worte zukommen lassen:

"Herr xy,
ich schreibe Ihnen aufgrund der fünf Zeilen, in denen Sie Ihre Meinung über den Ausgang des Prozesses, den ich gegen die Universität vor dem Verwaltungsgericht geführt habe, glaubten kundtun zu müssen. Ich erlaube mir, Sie auf folgende Tatsachen hinzuweisen:

1) Bei Zöliakie handelt es sich nicht um eine Allergie, sondern um eine chronische, nicht therapierbare Stoffwechselerkrankung, die als Auto-Immun-Erkrankung eingestuft wird, da sie verschiedene Folgeerkrankungen nach sich ziehen kann. Die damit verbundenen Erschwernisse werden von Staatsseite mit einem Grad der Behinderung von 20 bemessen.
2) Dass sich durch die fehlende Ernährungsmöglichkeit in der Mensa notwendigerweise meine Studienzeit verlängere ist kein von mir vorgetragenes Argument. Es verhält sich pikanterweise gerade umgekehrt, dass die Universitätsverwaltung argumentiert, dass ich eine verlängerte Studienzeit sowie nachlassende Leistungen im Studium hätte vorzeigen müssen, um befreit werden zu können. Diese in sich unlogische Argumentation wurde vom Gericht zurückgewiesen.
3) Meine Argumentationslinie enspricht somit nicht der von Ihnen geschilderten. Ich habe zusätzlich zu den Ernährungsschwierigkeiten zahlreiche weitreichendere Gründe dargelegt. Diese hätten Sie sowohl der Freiburger Tagespresse als auch der offiziellen Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts entnehmen können.
4) Aus ebendiesen von mir vorgebrachten Gründen wurden bereits mehrere Studenten an anderen baden-württembergischen Hochschulen, unter anderem in Konstanz, Tübingen, Ulm und Stuttgart, anstandslos befreit.

Diese Fakten hätten Ihnen bekannt sein müssen. Ob dies nun der Fall war oder nicht, beide Möglichkeiten sprechen für Ihr mangelndes journalistisches Talent, für welches mir nur Spott übrig bleibt. Dass Sie dabei die Erschwernisse der Krankheit u.a. mit denen von Zahnspangenträgern und Katzenhaltern vergleichen, muss ich in Anbetracht der obigen Tatsachen nicht ausführlich kommentieren. Das spricht für sich selbst. So lachhaft ihr Gedankengang ist, so traurig ist es für Ihre Leser, von Ihnen unter Vorgaukelung falscher Tatsachen nicht richtig informiert zu werden.

Seien Sie versichert, dass ich aus diesen Gründen auf Ihr Mitgefühl verzichte."

Aber nicht nur das.

Ich habe auch viel Unterstützung erfahren dürfen.
Von meiner Familie und meinen Freuden.
Von der Deutschen Zöliakie Gesellschaft, die eine Stellungsnahme für das Gericht verfasst hat. Und von der Gewerkschaft für Erziehung und Wissenschaft, die mir für das Verfahren Rechtsschutz gewährt hat.
Vielen Dank dafür.

Mittwoch, 2. Juli 2008

Berufung oder nicht? Die Entscheidung.


Am 30. Juni endete die Frist, an der man gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berufung beim Verwaltungsgerichtshof in Mannheim hätte einlegen können.
Ich habe dies nicht getan.

Von Zeit, Geld und anderen schönen Dingen.

Dafür gibt es mehrere Gründe.

Da sind zum einen die Kosten, die für einen Prozess anfallen: Neben Prozesskosten, die man als Kläger zu zahlen hat, muss auch der Anwalt sowie der Schriftverkehr bezahlt werden.


Zum zweiten ist da der Faktor Zeit.
Wie heißt es doch wahrheitsgemäß: Zeit hat man nur, wenn man sie sich nimmt.
Doch leider wird Zeit in unserer Gesellschaft immer teurer. Inzwischen sind dies beispielsweise in Freiburg 605€ pro Semester allein fürs Studium.


Ich befinde mich kurz vor meiner Abschlussarbeit und den dann anstehenden schriftlichen und mündlichen Abschlussprüfungen. Ein Folgeprozess hätte wahrscheinlich genau in der Prüfungszeit stattgefunden.

Kein Handlanger einer unfähigen Landesregierung.

In der zweiten Instanz wird der "unbestimmte Rechtsbegriff", nämlich der der "Erheblichkeit", definiert werden.
Denn zum jetzigen Zeitpunkt wird man von den Studiengebühren befreit, wenn man sich die Erschwernis, die man vorzuweisen hat, als "erheblich studienerschwerend" herausstellt. Doch was ist erheblich und was nicht? Das steht nicht im Gesetz. Die Landesregierung Baden-Württembergs hat es nicht mit reingeschrieben.

Ich mache mich nicht zum Handlanger einer Landesregierung, die Gesetze mit unpräzisen Begrifflichkeiten erlässt. Durch diese Unklarheiten entstehen Ungerechtigkeiten, die in meinem Fall Grund zur Klage waren.


Wie könnte nun eine mögliche Definition des Begriffs der Erheblichkeit aussehen? Diese Frage habe ich mir auch gestellt.
Ich bin zu der Erkenntnis gekommen, dass die mögliche Definition nicht zu meinen Gunsten ausfallen wird. Die Anzeichen dafür sehe ich in der Urteilsbegründung des Verwaltungsgerichts Freiburg. Dort hat man gesundheitliche Erschwernisse mit der Betreuung von Kindern und damit Äpfel mit Birnen verglichen. Man möchte die Anzahl von Studenten, die von der Gebühr befreit werden, klein halten. Begründet wird dies mit dem Tatbestand, dass nicht für einzelne Semester, sondern für das gesamte Studium befreit wird. Hier wurde eine Linie vorgegeben, die günstig für alle künftigen Entscheidungen ist. Legt man den Befreiungstatbestand niedriger an, so erhöht sich dadurch automatisch die Zahl der zu Befreienden und auch die damit verbundene Arbeit.
Ich sehe, so ungern ich dies auch feststelle, keine Tendenz, dass sich dies in der Rechtssprechung der nächst höheren Instanz ändern könnte.

Zöliakiebetroffene werden nur dann von der Studiengebühr befreit werden, wenn sie unter die vom Gericht der 2. Instanz getroffene Definition fallen.
Ich werde der Landesregierung nicht dabei helfen ihr Gesetz richtig zu formulieren und dafür zu bezahlen um dann am Ende nicht unter die getroffene Definition zu fallen.

Für die, die befreit wurden.

Als letztes bleibt ein nicht zu unterschätzender Punkt.


Wird der Begriff der Erheblichkeit nicht zu Gunsten von Zöliakiebetroffenen formuliert, müssen alle Studenten in Baden-Württemberg, die aufgrund ihrer Erschwernisse bereits befreit wurden, wieder Gebühren bezahlen oder bereits gezahlte Gebühren zurückerstatten.

Ich bin zu sozialdemokratisch um dies zu wollen oder zuzulassen.

Dienstag, 3. Juni 2008

Erheblich oder nicht? Das Urteil.

Das Verwaltungsgericht Freiburg hat eine Entscheidung gefällt.
Den genauen Wortlaut kann man hier nachlesen.


Dabei sind zwei Punkte interessant:
  1. Zum einen hat das Gericht die Argumentation der Univerwaltung als nicht ausreichend zurückgewiesen. Allein eine verlängerte Studienzeit, wie hier auch nicht der Fall, ist nicht ausreichend für eine Befreiung. Das bestätigt den Grund meiner Klage, nämlich dass von Seiten der Universität die Ablehnung meines Antrags aus vorgeschobenen und uneindeutigen Gründen erfolgt ist.
  2. Zum anderen wurde Berufung gegen das Urteil zugelassen, da der Begriff der„Erheblichkeit“, auf den sich das Urteil bezieht, bisher „nicht obergerichtlich geklärt“ ist. Das zeigt, dass der Gesetzesparagraph § 6 Abs. 1 S. 1 Nr.3 LHGebg unklar formuliert ist und zu einer Ungleichbehandlung von Studierenden einläd. Denn nach wie vor müssen andere Studenten, zB in Stuttgart, Tübingen, Ulm oder Konstanz, nichts bezahlen, wenn sie die Krankheit Zöliakie haben.
Ob ich Berufung einlegen werde oder nicht werde ich innerhalb der dafür anberaumten Frist bis Ende Juni 2008 entscheiden.

Gesetz fördert Ungleichbehandlung

Der Umstand, dass der Begriff der Erheblichkeit im Gesetzestext nicht definiert ist sowie die dadurch begründete Tatache, dass jede Hochschule nach eigenem Ermessen entscheiden kann, was für sie erheblich ist und was nicht, führt dazu, dass im selben Bundesland eine Ungleichbehandlung stattfindet.
Während in anderen Städten Zöliakie als erheblich studienerschwerend gilt und dies anhand des Behindertengrades von 20 festgemacht wird, ist dies in Freiburg nicht ausreichend. Dort ist der Universitätsverwaltung der Grad weniger wert.
Auch das Gericht hat diesen Punkt nicht weiter verfolgt. Er ist der unklaren Gesetzesformulierung geschuldet, die jedoch gebilligt wurde. Dies ist auch der Grund für die Berufung: Da die Landesregierung es nicht zustande gebracht hat, einen handfesten Text zu formulieren, müssen dies nun die Gerichte tun, sofern sie dazu angerufen werden.

Soll = Muss. Soll = Kann

Der Gesetzestext besagt, dass Studierende mit einer Behinderung von der Gebühr befreit werden sollen. Im rechtlichen Sinne bedeutet das, dass sie nicht nur von der Gebühr befreit werden können, sondern im Regelfall auch befreit werden müssen.
Was liegt nun in diesem Fall vor? Nach Auffassung des Gerichts müssen Zöliakiebetroffene nicht von der Gebühr befreit werden. Hier hat das Gericht eine andere Auffassung als ich.
Das bedeutet aber nicht, dass Zöliakiebetroffene nicht trotzdem von der Gebühr befreit werden können, wenn die Universitätsverwaltung dies will.